§ 43 UFG

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.2003

Richtlinien

§ 43.

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat Richtlinien zu erlassen über die Anerkennung von Projekten als JI oder CDM-Projekte und über den Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten aus solchen Projekten. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

  1. 1. ökologische, ökonomische, soziale und entwicklungspolitische Kriterien für die Auswahl der Projekte;
  2. 2. Bedingungen für den Ankauf von Emissionsreduktionseinheiten aus Projekten;
  3. 3. Unterstützungsmaßnahmen für die Projektvorbereitung;
  4. 4. Verfahren
  1. a) Anbote (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)
  2. b) Berichtslegung (Kontrollrechte)
  3. c) Konsequenzen bei Verletzung der Vertragsvereinbarungen;
  1. 5. Gerichtsstand.

(2) Bei der Erlassung der Richtlinien ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit herzustellen.

(3) § 13 Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40043874

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