6. Abschnitt
SCHLUSSBESTIMMUNGEN Vollziehung
§ 49.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 1. in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland, der Altlastensanierung, des Österreichischen JI/CDM-Programms und der Internationalen Klimafinanzierung die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen
- a) mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 11 Abs. 1 sowie der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 und § 43;
- b) mit der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hinsichtlich der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 betreffend die Umweltförderung im Inland (§§ 23 ff);
- c) mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten hinsichtlich der Richtlinien nach § 43;
- 2. in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft die Bundesministerin für Landwirtschaft, Tourismus und Regionen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 11 Abs. 1 sowie der Richtlinien nach § 13 Abs. 2;
- 3. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 15 sowie hinsichtlich der Übernahme der Verpflichtung des Bundes zur Schadloshaltung der AWS gemäß § 6 Abs. 5;
- 4. im Übrigen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in Angelegenheiten der Umweltförderung im Inland, der Altlastensanierung, des Österreichischen JI/CDM-Programms und der Internationalen Klimafinanzierung sowie die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus in Angelegenheiten der Wasserwirtschaft.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2022
Gesetzesnummer
10010755
Dokumentnummer
NOR40226689
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