§ 49 UFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

6. Abschnitt

SCHLUSSBESTIMMUNGEN Vollziehung

§ 49.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen
  1. a) mit dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 11 Abs. 1 sowie der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 und § 43;
  2. b) mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hinsichtlich der Richtlinien nach § 13 Abs. 2 betreffend die Siedlungswasserwirtschaft, Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer, Umweltförderung im Inland und § 43 sowie hinsichtlich der vertraglichen Regelung der Abwicklung des Energieeffizienzförderungsprogramms gemäß § 23 Abs. 2 Z 2;
  3. c) mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten hinsichtlich der Richtlinien nach § 43;
  1. 1a. der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Richtlinien gemäß § 13 Abs. 2 betreffend das Energieeffizienzförderungsprogramm (§ 23 Abs. 2);
  2. 2. der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich § 15;
  3. 3. der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie in Angelegenheiten des Energieeffizienzförderungsprogramms der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Übrigen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40189282

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