§ 48a GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Gehalt der Universitätsdozenten

§ 48a.

(1) Das Gehalt des Universitätsdozenten (§ 154 lit. b BDG 1979) beträgt:

in der

Gehalts-

stufe

Euro

1

2 507,2

2

2 583,2

3

2 784,7

4

3 263,9

5

3 451,3

6

3 638,7

7

3 827,1

8

4 014,5

9

4 202,9

10

4 390,3

11

4 578,8

12

4 766,2

13

4 963,7

14

5 197,7

15

5 458,0

16

5 719,4

17

5 914,9

  

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2015)

(3) Bei der Überstellung eines Universitätsassistenten mit der Lehrbefugnis als Universitätsdozent zum Universitätsdozenten gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, als Universitätsdozent zurückgelegt hätte.

(4) Wird ein Bundeslehrer oder ein Beamter des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung mit der Lehrbefugnis als Universitätsdozent zum Universitätsdozenten überstellt, gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er vor seiner Überstellung zum Universitätsdozenten zunächst zum Universitätsassistenten ernannt worden wäre.

(5) Bei der Überstellung von Universitätsassistenten an einer Universität der Künste gemäß § 170 Abs. 4 BDG 1979 ist Abs. 3 anzuwenden.

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