§ 48a GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Gehalt der Universitätsdozenten

§ 48a

(1) § 48a.Das Gehalt des Universitätsdozenten (§ 154 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b BDG 1979) beträgt:

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in der Gehaltsstufe Schilling

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1 -

2 24 650

3 25 453

4 26 251

5 32 278

6 34 226

7 36 171

8 38 119

9 40 067

10 42 015

11 43 962

12 45 911

13 47 858

14 49 810

15 52 141

16 54 844

17 57 547

18 60 250

(2) Das Gehalt des Universitätsdozenten beginnt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 2.

(3) Bei der Überstellung eines Universitätsassistenten mit der Lehrbefugnis als Universitätsdozent zum Universitätsdozenten gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, als Universitätsdozent zurückgelegt hätte.

(4) Wird ein Bundeslehrer oder ein Beamter des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung mit der Lehrbefugnis als Universitätsdozent zum Universitätsdozenten überstellt, gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er vor seiner Überstellung zum Universitätsdozenten zunächst zum Universitätsassistenten ernannt worden wäre.

(5) Bei der Überstellung von Universitätsassistenten an einer Universität der Künste gemäß § 170 Abs. 4 BDG 1979 ist Abs. 3 anzuwenden.

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