§ 48a GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Gehalt der Universitäts(Hochschul)dozenten

§ 48a

(1) § 48a.Das Gehalt des Universitäts(Hochschul)dozenten (§ 154 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b BDG 1979) beträgt:

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in der Gehaltsstufe Schilling

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1 -

2 24 049

3 24 832

4 25 611

5 31 491

6 33 391

7 35 289

8 37 189

9 39 090

10 40 990

11 42 890

12 44 791

13 46 691

14 48 595

15 50 869

16 53 506

17 56 143

18 58 780

(2) Das Gehalt des Universitäts(Hochschul)dozenten beginnt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 2.

(3) Bei der Überstellung eines Universitäts(Hochschul)assistenten mit der Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent zum Universitäts(Hochschul)dozenten gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, als Universitäts(Hochschul)dozent zurückgelegt hätte.

(4) Wird ein Bundeslehrer oder ein Beamter des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung mit der Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent zum Universitäts(Hochschul)dozenten überstellt, gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er vor seiner Überstellung zum Universitäts(Hochschul)dozenten zunächst zum Universitäts(Hochschul)assistenten ernannt worden wäre.

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