Gehalt der Universitätsdozenten
§ 48a
(1) § 48a.Das Gehalt des Universitätsdozenten (§ 154 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b BDG 1979) beträgt:
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in der Gehaltsstufe Schilling
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1 -
2 25 020
3 25 835
4 26 645
5 32 762
6 34 739
7 36 714
8 38 691
9 40 668
10 42 645
11 44 621
12 46 600
13 48 576
14 50 557
15 52 923
16 55 667
17 58 410
18 61 154
(2) Das Gehalt des Universitätsdozenten beginnt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 2.
(3) Bei der Überstellung eines Universitätsassistenten mit der Lehrbefugnis als Universitätsdozent zum Universitätsdozenten gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, als Universitätsdozent zurückgelegt hätte.
(4) Wird ein Bundeslehrer oder ein Beamter des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung mit der Lehrbefugnis als Universitätsdozent zum Universitätsdozenten überstellt, gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er vor seiner Überstellung zum Universitätsdozenten zunächst zum Universitätsassistenten ernannt worden wäre.
(5) Bei der Überstellung von Universitätsassistenten an einer Universität der Künste gemäß § 170 Abs. 4 BDG 1979 ist Abs. 3 anzuwenden.
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