§ 48a GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Gehalt der Universitäts(Hochschul)dozenten

§ 48a

(1) § 48a.Das Gehalt des Universitäts(Hochschul)dozenten (§ 154 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b BDG 1979) beträgt:

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in der Gehaltsstufe Schilling

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1 -

2 24 650

3 25 453

4 26 251

5 32 278

6 34 226

7 36 171

8 38 119

9 40 067

10 42 015

11 43 962

12 45 911

13 47 858

14 49 810

15 52 141

16 54 844

17 57 547

18 60 250

(2) Das Gehalt des Universitäts(Hochschul)dozenten beginnt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 2.

(3) Bei der Überstellung eines Universitäts(Hochschul)assistenten mit der Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent zum Universitäts(Hochschul)dozenten gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, als Universitäts(Hochschul)dozent zurückgelegt hätte.

(4) Wird ein Bundeslehrer oder ein Beamter des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung mit der Lehrbefugnis als Universitäts(Hochschul)dozent zum Universitäts(Hochschul)dozenten überstellt, gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er vor seiner Überstellung zum Universitäts(Hochschul)dozenten zunächst zum Universitäts(Hochschul)assistenten ernannt worden wäre.

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