§ 48a GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Gehalt der Universitätsdozenten

§ 48a

(1) § 48a.Das Gehalt des Universitätsdozenten (§ 154 Z 1 lit. b und Z 2 lit. b BDG 1979) beträgt:

_____________________________________________________________

in der Gehaltsstufe Schilling

_____________________________________________________________

1 -

2 25 520

3 26 335

4 27 145

5 33 262

6 35 239

7 37 214

8 39 191

9 41 168

10 43 145

11 45 121

12 47 100

13 49 076

14 51 057

15 53 423

16 56 167

17 58 910

18 61 654

(2) Das Gehalt des Universitätsdozenten beginnt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 2.

(3) Bei der Überstellung eines Universitätsassistenten mit der Lehrbefugnis als Universitätsdozent zum Universitätsdozenten gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, als Universitätsdozent zurückgelegt hätte.

(4) Wird ein Bundeslehrer oder ein Beamter des höheren Dienstes in wissenschaftlicher Verwendung mit der Lehrbefugnis als Universitätsdozent zum Universitätsdozenten überstellt, gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er vor seiner Überstellung zum Universitätsdozenten zunächst zum Universitätsassistenten ernannt worden wäre.

(5) Bei der Überstellung von Universitätsassistenten an einer Universität der Künste gemäß § 170 Abs. 4 BDG 1979 ist Abs. 3 anzuwenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)