§ 47a VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen

§ 47a.

(1) Der Vertragslehrperson gebührt für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen, sofern sie die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine Abgeltung in Höhe von 39,0 € pro Tag.

(2) Der Vertragslehrperson gebührt für die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer eine Abgeltung von 191,9 €.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2018

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40189321

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