§ 47a VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2007

wird ab 1.9.2015 umbenannt in § 91d

Sabbatical

§ 47a.

Die §§ 20a und 20b sind auf Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

  1. 1. Die Rahmenzeit und die Freistellung haben grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen. Als Schuljahr gilt dabei jeweils der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.
  2. 2. Auf die nach Abschnitt V des Gehaltsgesetzes 1956 gebührenden Dienstzulagen und Ergänzungszulagen und auf die Erzieherzulage ist die Aliquotierungsbestimmung des § 20b Abs. 1 nicht anzuwenden.
  3. 3. Während der Freistellung gebühren die in Z 2 angeführten Zulagen nicht.

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