§ 47a VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen

§ 47a.

(1) Der Vertragslehrperson gebührt für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen, sofern sie die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine Abgeltung in Höhe von 41,0 € pro Tag.

(2) Der Vertragslehrperson gebührt für die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer eine Abgeltung von 201,8 €.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2020

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40212507

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