Dienstfreistellung für Gemeindemandatare
§ 47a
§ 47a. § 29e Abs. 1 bis 4 ist auf Vertragslehrer mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
- 1. Durch die Gewährung der erforderlichen freien Zeit gemäß § 29e Abs. 2 Z 2 dürfen nicht mehr als vier Unterrichtsstunden je Kalendermonat und bei Bürgermeistern nicht mehr als acht Unterrichtsstunden je Kalendermonat entfallen.
- 2. Die Dienstfreistellung darf das Ausmaß von fünf Unterrichtsstunden je Woche nicht übersteigen und ist in vollen Unterrichtsstunden zu gewähren.
- 3. Für die Tätigkeit als Gemeindemandatar darf eine über die Maßnahmen nach Z 1 und 2 hinausgehende Lehrpflichtermäßigung nicht gewährt werden.
- 4. Die datums- und uhrzeitmäßige Festlegung nach § 29e Abs. 5 ist nicht erforderlich, wenn die Zeit der Dienstfreistellung auf Grund der Lehrfächerverteilung im Stundenplan bereits berücksichtigt ist.
(2) § 29e ist auf Vertragslehrer, die eine im § 8 Abs. 1 BDG 1979 angeführte Leitungsfunktion ausüben, und auf Klassenlehrer nicht anzuwenden.
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