§ 1
§ 1. Die Gebühren für die von den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung vorzunehmenden Untersuchungen und Begutachtungen werden in Punkten festgesetzt; ein Punkt entspricht 10 S.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 1
§ 1. Die Gebühren für die von den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung vorzunehmenden Untersuchungen und Begutachtungen werden in Punkten festgesetzt; ein Punkt entspricht 10 S.
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