§ 1 GebührentarifV

Alte FassungIn Kraft seit 17.7.1992

§ 1

§ 1. Die Gebühren für die von den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung vorzunehmenden Untersuchungen und Begutachtungen werden in Punkten festgesetzt; ein Punkt beträgt 11,50 S.

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