§ 1 GebührentarifV

Alte FassungIn Kraft seit 21.12.2012

§ 1

§ 1 Die Gebühren für die Tätigkeiten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH im Rahmen der amtlichen Kontrolle werden in Punkten festgesetzt; ein Punkt beträgt 1,58 Euro.

1. Gemäß § 66 Abs. 2 LMSVG unterliegen die in der Gebührentarifverordnung genannten Gebühren einer Valorisierung. Die sich ändernden Beträge werden auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz veröffentlicht und sind unter folgendem Link abrufbar:

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2012

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2022

Gesetzesnummer

10010575

Dokumentnummer

NOR40145649

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