§ 1
§ 1 Die Gebühren für die Tätigkeiten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH im Rahmen der amtlichen Kontrolle werden in Punkten festgesetzt; ein Punkt beträgt 1,58 Euro.
1. Gemäß § 66 Abs. 2 LMSVG unterliegen die in der Gebührentarifverordnung genannten Gebühren einer Valorisierung. Die sich ändernden Beträge werden auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz veröffentlicht und sind unter folgendem Link abrufbar:
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2012
Zuletzt aktualisiert am
13.01.2022
Gesetzesnummer
10010575
Dokumentnummer
NOR40145649
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)