§ 1 GebührentarifV

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2001

§ 1

§ 1. Die Gebühren für die von den Bundesanstalten für Lebensmitteluntersuchung vorzunehmenden Untersuchungen und Begutachtungen werden in Punkten festgesetzt; ein Punkt beträgt 14,30 S *1).

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*1) entspricht 1,04 Euro

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