§ 1 GebührentarifV

Alte FassungIn Kraft seit 12.2.2010

§ 1

§ 1 Die Gebühren für die Tätigkeiten der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH im Rahmen der amtlichen Kontrolle werden in Punkten festgesetzt; ein Punkt beträgt 1,50 Euro.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)