Einzelabfrage
§ 1
(1) Für die Firmenbuchabfrage nach § 34 Abs. 1 FBG (Einzelabfrage) sind von den mit dem Zugang zur Firmenbuchdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen folgende Gebühren an den Bund zu entrichten:
- 1. Grundgebühr:
Firmenbuchauszug ................................... 30 S
ausgenommen Kurzinformation, EBR Standard-Auszug,
Teilauszug eingeschränkt auf Person oder
Personenliste ...................................... 8 S
Ergebnisliste nach Suche ........................... 8 S
ausgenommen bundesweite Suche ohne weitere
Einschränkung auf Handelsgericht oder Rechtsform
oder Sitz .......................................... 30 S
2. Zeilengebühr:
je angefangene zehn Zeilen des Firmenbuchauszugs
bzw. Tabellenzeilen des Suchergebnisses ............ 0,7 S
ausgenommen Leerzeilen, Tabellenüberschriften und
Kopf des Firmenbuchauszugs
Bei Einsatz der 3270-Technologie durch Körperschaften
öffentlichen Rechtes im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH sind
(soweit nicht § 10 Gerichtsgebührengesetz für sie eine Befreiung von
den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren vorsieht) abweichend von
Abs. 1 folgende Gebühren zu entrichten:
Firmenbuchauszug ................................... 17 S
ausgenommen Kurzinformation, Teilauszug
eingeschränkt auf Person oder Personenliste ........ 5 S
Ergebnisliste nach Suche ........................... 5 S
ausgenommen bundesweite Suche ohne weitere
Einschränkung auf Handelsgericht oder Rechtsform
oder Sitz .......................................... 17 S
(3) Bei Einsatz von Bildschirmtext (BTX-Dienst) der Telekom Austria AG, des Telehosts der Datakom Austria AG und der Network Services der IBM Österreich Internationale Büromaschinen Ges. m. b. H. gilt abweichend von Abs. 1 weiterhin § 1 der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Gebühren der Firmenbuchabfrage, BGBl. Nr. 780/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 175/1997.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)