§ 1 Firmenbuchdatenbankverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1999

Einzelabfrage

§ 1

(1) Für die Firmenbuchabfrage nach § 34 Abs. 1 FBG (Einzelabfrage) sind von den mit dem Zugang zur Firmenbuchdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen folgende Gebühren an den Bund zu entrichten:

  1. 1. Grundgebühr:

Firmenbuchauszug ................................... 30 S

ausgenommen Kurzinformation, EBR Standard-Auszug,

Teilauszug eingeschränkt auf Person oder

Personenliste ...................................... 8 S

Ergebnisliste nach Suche ........................... 8 S

ausgenommen bundesweite Suche ohne weitere

Einschränkung auf Handelsgericht oder Rechtsform

oder Sitz .......................................... 30 S

2. Zeilengebühr:

je angefangene zehn Zeilen des Firmenbuchauszugs

bzw. Tabellenzeilen des Suchergebnisses ............ 0,7 S

ausgenommen Leerzeilen, Tabellenüberschriften und

Kopf des Firmenbuchauszugs

Bei Einsatz der 3270-Technologie durch Körperschaften

öffentlichen Rechtes im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH sind

(soweit nicht § 10 Gerichtsgebührengesetz für sie eine Befreiung von

den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren vorsieht) abweichend von

Abs. 1 folgende Gebühren zu entrichten:

Firmenbuchauszug ................................... 17 S

ausgenommen Kurzinformation, Teilauszug

eingeschränkt auf Person oder Personenliste ........ 5 S

Ergebnisliste nach Suche ........................... 5 S

ausgenommen bundesweite Suche ohne weitere

Einschränkung auf Handelsgericht oder Rechtsform

oder Sitz .......................................... 17 S

(3) Bei Einsatz von Bildschirmtext (BTX-Dienst) der Telekom Austria AG, des Telehosts der Datakom Austria AG und der Network Services der IBM Österreich Internationale Büromaschinen Ges. m. b. H. gilt abweichend von Abs. 1 weiterhin § 1 der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Gebühren der Firmenbuchabfrage, BGBl. Nr. 780/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 175/1997.

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