Einzelabfrage
§ 1
§ 1. (1) Für die Firmenbuchabfrage nach § 34 Abs. 1 FBG (Einzelabfrage) sind von den mit dem Zugang zur Firmenbuchdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen folgende Gebühren an den Bund zu entrichten:
- 1. Grundgebühr:
Firmenbuchauszug oder Jahresabschluss .............. 30 S
ausgenommen Kurzinformation, EBR Standard-Auszug,
Teilauszug eingeschränkt auf Person oder
Personenliste ...................................... 8 S
Ergebnisliste nach Suche ........................... 8 S
ausgenommen bundesweite Suche ohne weitere
Einschränkung auf Handelsgericht oder Rechtsform
oder Sitz .......................................... 30 S
2. Zeilengebühr:
je angefangene zehn Zeilen des Firmenbuchauszugs
bzw. Tabellenzeilen des Suchergebnisses ............ 0,7 S
ausgenommen Leerzeilen, Tabellenüberschriften und
Kopf des Firmenbuchauszugs;
für die Abfrage von Jahresabschlüssen fällt keine Zeilengebühr
an.
(2) Bei Abfrage durch Körperschaften öffentlichen Rechtes im Wege
der Bundesrechenzentrum GmbH sind (soweit nicht § 10
Gerichtsgebührengesetz für sie eine Befreiung von den Gerichts- und
Justizverwaltungsgebühren vorsieht) abweichend von Abs. 1 folgende
Gebühren zu entrichten:
Firmenbuchauszug oder Jahresabschluss .............. 17 S
ausgenommen Kurzinformation, Teilauszug
eingeschränkt auf Person oder Personenliste ........ 5 S
Ergebnisliste nach Suche ........................... 5 S
ausgenommen bundesweite Suche ohne weitere
Einschränkung auf Handelsgericht oder Rechtsform
oder Sitz .......................................... 17 S
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 173/2001)
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