§ 1 Firmenbuchdatenbankverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2001

Einzelabfrage

§ 1

§ 1. (1) Für die Firmenbuchabfrage nach § 34 Abs. 1 FBG (Einzelabfrage) sind von den mit dem Zugang zur Firmenbuchdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen folgende Gebühren an den Bund zu entrichten:

  1. 1. Grundgebühr:

Firmenbuchauszug oder Jahresabschluss .............. 30 S

ausgenommen Kurzinformation, EBR Standard-Auszug,

Teilauszug eingeschränkt auf Person oder

Personenliste ...................................... 8 S

Ergebnisliste nach Suche ........................... 8 S

ausgenommen bundesweite Suche ohne weitere

Einschränkung auf Handelsgericht oder Rechtsform

oder Sitz .......................................... 30 S

2. Zeilengebühr:

je angefangene zehn Zeilen des Firmenbuchauszugs

bzw. Tabellenzeilen des Suchergebnisses ............ 0,7 S

ausgenommen Leerzeilen, Tabellenüberschriften und

Kopf des Firmenbuchauszugs;

für die Abfrage von Jahresabschlüssen fällt keine Zeilengebühr

an.

(2) Bei Abfrage durch Körperschaften öffentlichen Rechtes im Wege

der Bundesrechenzentrum GmbH sind (soweit nicht § 10

Gerichtsgebührengesetz für sie eine Befreiung von den Gerichts- und

Justizverwaltungsgebühren vorsieht) abweichend von Abs. 1 folgende

Gebühren zu entrichten:

Firmenbuchauszug oder Jahresabschluss .............. 17 S

ausgenommen Kurzinformation, Teilauszug

eingeschränkt auf Person oder Personenliste ........ 5 S

Ergebnisliste nach Suche ........................... 5 S

ausgenommen bundesweite Suche ohne weitere

Einschränkung auf Handelsgericht oder Rechtsform

oder Sitz .......................................... 17 S

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 173/2001)

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