§ 1 Firmenbuchdatenbankverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2003

Einzelabfrage

§ 1

§ 1. (1) Für Firmenbuchabfragen nach § 34 Abs. 1 FBG (Einzelabfragen) sind von den mit dem Zugang zur Firmenbuchdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen folgende Gebühren an den Bund zu entrichten:

Euro

1. Aktueller Firmenbuchauszug ............................. 2,40

2. Aktueller Firmenbuchauszug mit historischen

(gelöschten) Daten ..................................... 4,00

3. Aktueller Firmenbuchauszug mit

Gewerberegister-Daten .................................. 3,00

4. Aktueller Firmenbuchauszug mit historischen

(gelöschten) Daten und Gewerberegister-Daten ........... 4,30

5. Kurzinformation (Teilauszug mit Firma, Sitz,

Geschäftsanschrift und Rechtsform) ..................... 0,70

6. Teilauszug eingeschränkt auf maximal zwei

Personen oder alphabetische Personenliste .............. 0,70

7. European Business Register-Standardauszug .............. 0,70

8. Ergebnis einer Firmensuche mit Einschränkungen auf

Handelsgericht, Rechtsform, Rechtseigenschaft oder

Sitz oder Ergebnis einer Personensuche ................. 0,70

9. Ergebnis einer bundesweiten Firmensuche ohne

Einschränkung .......................................... 2,00

10. Ergebnis der Suche nach Veränderungen von

Rechtsträgern je ausgewiesener Firmenbuchnummer ........ 0,10

11. Jahresabschluss (oder offenzulegender Auszug aus

der Bilanz samt offen zu legendem Anhang nach

Anlage 1 und 2 der 3. Formblatt-V, BGBl. II

Nr. 197/2001, einer kleinen Gesellschaft

mit beschränkter Haftung) .............................. 2,00

12. Im Zweig Firmeninformation

a) Personenliste mit Verknüpfungen ..................... 0,70

b) Funktionenübersicht je Person mit Verknüpfungen ..... 0,70

c) Firmeninformation mit Verknüpfungen ................. 1,60

d) Firmenliste mit Verknüpfungen ....................... 2,00

(2) Für Abfragen durch den Bund, die öffentlich-rechtlichen Fonds,

deren Abgang der Bund zu decken hat, die im jeweiligen

Bundesfinanzgesetz bezeichneten Monopol- und Bundesbetriebe, die

Länder, die Gemeinden, die Sozialhilfeverbände sowie durch

Körperschaften öffentlichen Rechts im Wege der Bundesrechenzentrum

Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind abweichend von Abs. 1

folgende Gebühren zu entrichten:

Euro

1. Firmenbuchauszug ....................................... 1,20

2. Kurzinformation (Teilauszug mit Firma, Sitz,

Geschäftsanschrift und Rechtsform) ..................... 0,35

3. Teilauszug eingeschränkt auf maximal zwei

Personen oder alphabetische Personenliste .............. 0,35

4. European Business Register-Standardauszug .............. 0,35

5. Ergebnis einer Firmensuche mit Einschränkungen auf

Handelsgericht, Rechtsform, Rechtseigenschaft oder

Sitz oder Ergebnis einer Personensuche ................. 0,35

6. Ergebnis einer bundesweiten Firmensuche ohne

Einschränkung .......................................... 1,20

7. Ergebnis der Suche nach Veränderungen von

Rechtsträgern je ausgewiesener Firmenbuchnummer ........ 0,05

8. Jahresabschluss (oder offen zu legender Auszug aus

der Bilanz samt offen zu legendem Anhang nach

Anlage 1 und 2 der 3. Formblatt-V, BGBl. II

Nr. 197/2001, einer kleinen Gesellschaft mit

beschränkter Haftung) .................................. 1,20

9. Im Zweig Firmeninformation

a) Personenliste mit Verknüpfungen ..................... 0,35

b) Funktionenübersicht je Person mit Verknüpfungen ..... 0,35

c) Firmeninformation mit Verknüpfungen ................. 0,80

d) Firmenliste mit Verknüpfungen ....................... 1,00

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)