Einzelabfrage
§ 1
§ 1. (1) Für die Firmenbuchabfrage nach § 34 Abs. 1 FBG (Einzelabfrage) sind von den mit dem Zugang zur Firmenbuchdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen folgende Gebühren an den Bund zu entrichten:
- 1. Grundgebühr:
Firmenbuchauszug oder Jahresabschluss .............. 2 Euro
ausgenommen Kurzinformation, EBR Standard-Auszug,
Teilauszug eingeschränkt auf Person oder
Personenliste ...................................... 55 Cent
Ergebnisliste nach Suche ........................... 55 Cent
ausgenommen bundesweite Suche ohne weitere
Einschränkung auf Handelsgericht oder Rechtsform
oder Sitz .......................................... 2 Euro
2. Zeilengebühr:
je angefangene zehn Zeilen des Firmenbuchauszugs
bzw. Tabellenzeilen des Suchergebnisses ............ 5 Cent
ausgenommen Leerzeilen, Tabellenüberschriften und
Kopf des Firmenbuchauszugs;
für die Abfrage von Jahresabschlüssen fällt keine Zeilengebühr
an.
(2) Bei Abfrage durch den Bund, die öffentlich-rechtlichen Fonds,
deren Abgang der Bund zu decken hat, die im jeweiligen
Bundesfinanzgesetz bezeichneten Monopol- und Bundesbetriebe, die
Länder, die Gemeinden, die Sozialhilfeverbände sowie durch
Körperschaften öffentlichen Rechts im Wege der Bundesrechenzentrum
Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind abweichend von Abs. 1
folgende Gebühren zu entrichten:
Firmenbuchauszug oder Jahresabschluss .............. 1,2 Euro
ausgenommen Kurzinformation, Teilauszug
eingeschränkt auf Person oder Personenliste ........ 35 Cent
Ergebnisliste nach Suche ........................... 35 Cent
ausgenommen bundesweite Suche ohne weitere
Einschränkung auf Handelsgericht oder Rechtsform
oder Sitz .......................................... 1,2 Euro
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 173/2001)
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