§ 1 Firmenbuchdatenbankverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Einzelabfrage

§ 1

§ 1. (1) Für die Firmenbuchabfrage nach § 34 Abs. 1 FBG (Einzelabfrage) sind von den mit dem Zugang zur Firmenbuchdatenbank beauftragten Übermittlungs- und Verrechnungsstellen folgende Gebühren an den Bund zu entrichten:

  1. 1. Grundgebühr:

Firmenbuchauszug oder Jahresabschluss .............. 2 Euro

ausgenommen Kurzinformation, EBR Standard-Auszug,

Teilauszug eingeschränkt auf Person oder

Personenliste ...................................... 55 Cent

Ergebnisliste nach Suche ........................... 55 Cent

ausgenommen bundesweite Suche ohne weitere

Einschränkung auf Handelsgericht oder Rechtsform

oder Sitz .......................................... 2 Euro

2. Zeilengebühr:

je angefangene zehn Zeilen des Firmenbuchauszugs

bzw. Tabellenzeilen des Suchergebnisses ............ 5 Cent

ausgenommen Leerzeilen, Tabellenüberschriften und

Kopf des Firmenbuchauszugs;

für die Abfrage von Jahresabschlüssen fällt keine Zeilengebühr

an.

(2) Bei Abfrage durch den Bund, die öffentlich-rechtlichen Fonds,

deren Abgang der Bund zu decken hat, die im jeweiligen

Bundesfinanzgesetz bezeichneten Monopol- und Bundesbetriebe, die

Länder, die Gemeinden, die Sozialhilfeverbände sowie durch

Körperschaften öffentlichen Rechts im Wege der Bundesrechenzentrum

Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind abweichend von Abs. 1

folgende Gebühren zu entrichten:

Firmenbuchauszug oder Jahresabschluss .............. 1,2 Euro

ausgenommen Kurzinformation, Teilauszug

eingeschränkt auf Person oder Personenliste ........ 35 Cent

Ergebnisliste nach Suche ........................... 35 Cent

ausgenommen bundesweite Suche ohne weitere

Einschränkung auf Handelsgericht oder Rechtsform

oder Sitz .......................................... 1,2 Euro

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 173/2001)

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