§ 169 LBDG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Der zweite Abschnitt des 2. Hauptstücks tritt mit LGBl. Nr. 44/2013 außer Kraft.

§ 169

Ernennung

(1) Durch die Ernennung einer Person, die nicht bereits Landesbeamter ist, zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates wird ein definitives öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Burgenland begründet.

(2) Bei einem in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Bediensteten tritt mit der Ernennung zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates eine Änderung in bezug auf sein öffentlich-rechliches Dienstverhältnis zum Land Burgenland nur insoweit ein, als das Dienstverhältnis mit Wirksamkeit der Ernennung definitiv ist.

(3) Bei einem in einem definitiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Bediensteten tritt mit der Ernennung zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates eine Änderung in bezug auf sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Burgenland nicht ein.

(4) § 4 ist auf die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht anzuwenden. § 6 Abs. 1 ist auf die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates mit der Maßgabe anzuwenden, daß im Bescheid über die Ernennung zum Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates auch die Funktion im Unabhängigen Verwaltungssenat (§ 167) und der Tag des Ablaufes der Bestellungsdauer anzuführen sind.

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