§ 169 LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 23.5.2012

Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.

LGBl. Nr. 67/1990 zu Abs. 1: LGBl. Nr. 37/2012 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 37/2012 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 37/2012

§ 169

Sitzungen des Betriebsrates

(1) Die Sitzungen des Betriebsrates sind von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der Stellvertreterin oder vom Stellvertreter mindestens einmal im Monat einzuberufen und zu leiten. Die Mitglieder des Betriebsrates sind rechtzeitig unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu laden. Ist im Betrieb eine Behindertenvertrauensperson gewählt, so ist diese gleichzeitig einzuladen.

(2) Die oder der Vorsitzende hat den Betriebsrat binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn es ein Drittel der Betriebsratsmitglieder, mindestens jedoch zwei Mitglieder verlangen.

(3) Kommt die oder der Vorsitzende seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 oder 2 nicht nach, hat die Einigungskommission auf Antrag der gemäß Abs. 2 Berechtigten die Sitzung einzuberufen.

(4) Die Sitzungen des Betriebsrates sind nicht öffentlich. Der Betriebsrat kann bei Erledigung bestimmter Aufgaben auch Personen, die nicht dem Betriebsrat angehören, zur Beratung zuziehen.

24.05.2012

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