§ 169 K-LAO

Alte FassungIn Kraft seit 24.11.1995

§ 169
Aufgaben der Betriebs-(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung

(1) Der Betriebs-(Gruppen)versammlung obliegt

  1. 1. Behandlung von Berichten des Betriebsrates und der Rechnungsprüfer;
  2. 2. Wahl des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;
  3. 3. Beschlußfassung über die Einhebung und die Höhe einer Betriebsratsumlage sowie über die Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds;
  4. 4. Beschlußfassung über die Enthebung des Betriebsrates;
  5. 5. Beschlußfassung über die Enthebung des Wahlvorstandes für die Betriebsratswahl;
  6. 6. Wahl der Rechnungsprüfer;
  7. 7. Beschlußfassung über die Enthebung der Rechnungsprüfer;
  8. 8. Beschlußfassung über eine Fortsetzung der Funktion des Betriebsrates nach Wiederaufnahme des Betriebes.

(2) Der Gruppenversammlung obliegt überdies die Enthebung eines Betriebsratsmitgliedes gemäß § 193 Abs. 1 Z 4 sowie die Beschlußfassung über die Errichtung eines gemeinsamen Betriebsrates gemäß § 167 Abs. 5.

(3) Der Betriebshauptversammlung obliegt die Behandlung von Berichten des Betriebsausschusses.

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