§ 169 Bgld. Jagdgesetz 2004

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 79/2013

§ 169

Verfahren vor dem Ehrensenat

(1) Die oder der Vorsitzende des Ehrensenates hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Ehrensenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Landesgeschäftsstelle im Auftrag des Ehrensenates durchzuführen.

(2) Wurde das Verbandsmitglied wegen einer vor den ordentlichen Gerichten oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Standespflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so kann von der Durchführung eines Disziplinarverfahrens Abstand genommen werden, wenn anzunehmen ist, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um das Verbandsmitglied von der Begehung weiterer Standespflichtverletzungen abzuhalten.

(3) Hat der Ehrensenat die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Beschluss dem beschuldigten Verbandsmitglied und der Verbandsanwältin oder dem Verbandsanwalt zuzustellen. Gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.

15.01.2014

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