§ 169 Bgld. Jagdgesetz 1988

Alte FassungIn Kraft seit 19.9.1997

4. Abschnitt

Disziplinarrecht

Ahndung der Vergehen gegen die Standespflichten

§ 169.

(1) Vergehen von Personen gegen die Standespflichten, die zum Zeitpunkt des Begehens Verbandsmitglieder waren, werden vom Ehrenrat mit Disziplinarstrafen geahndet, wenn die Vergehen nicht länger als fünf Jahre vom Zeitpunkt der ersten Verfolgungshandlung (Ladung, Vernehmung usw.) zurückliegen.

(2) Der Verfolgung durch den Ehrenrat steht der Umstand, daß dieselbe Handlung oder Unterlassung auch von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde zu bestrafen ist, nicht entgegen.

(3) Die Standespflichten werden verletzt, wenn ein Verbandsmitglied

  1. a) gegen die Weidgerechtigkeit verstoßen hat. Ein solcher Verstoß ist anzunehmen bei Verletzung der §§ 137 bis 139 StGB sowie folgender Bestimmungen dieses Gesetzes: §§ 21, 63 Abs. 1 und 3, 70 Abs. 1, 82 bis 84, 85, 87, 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 194 Abs. 1 Z 10, 93, 94, 96, 97, 98, 99, 102, 103 und 109;
  2. b) auf andere Weise das Ansehen der Jägerschaft gröblich verletzt hat.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)