§ 169 LAO

Alte FassungIn Kraft seit 29.7.1995

§ 169.

(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 162 Abs. 1 bis 3 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefaßt verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage und anerkannte Feiertage einschließlich des Karfreitags und des 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 160 Abs. 2 und 3 erst mit Ablauf der dort genannten Frist.

(2) Von der Festsetzung eines Säumniszuschlages ist abzusehen, wenn die hiefür maßgebliche Bemessungsgrundlage im Einzelfall S 2.000 nicht erreicht.

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