§ 137 K-StBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 137
Disziplinarerkenntnis

(1) Die Disziplinarkommission hat bei der Beschlußfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten nach § 127a Abs. 3 K-DRG 1994.

(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 107 Abs. 3 oder § 127 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.

(3) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist den Parteien längstens innerhalb von zwei Wochen zuzustellen und der Dienstbehörde und dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten unverzüglich zu übermitteln.

03.12.2019

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