16. Abschnitt
Optionsrecht
§ 137
Option durch Erklärung
(1) Vertragsbedienstete, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in einem ungekündigten Dienstverhältnis zum Land stehen, auf das das Bgld. LVBG 2013 anzuwenden ist, können unwiderruflich schriftlich erklären, dass auf ihr Dienstverhältnis das Bgld. LBedG 2020 Anwendung finden soll.
(2) Wird die Erklärung im Jahr 2020 abgegeben, wird diese nach entsprechender Entscheidung der Vertragsbediensteten oder des Vertragsbediensteten entweder rückwirkend mit 1. Jänner 2020 oder mit dem Ersten des auf ihre Abgabe zweitfolgenden Monats wirksam; wird die Erklärung nach dem 31. Dezember 2020 abgegeben, wird sie mit dem Ersten des auf ihre Abgabe zweitfolgenden Monats wirksam.
(3) Durch die Erklärung gemäß Abs. 1 erlangen die betreffenden Vertragsbediensteten die dienstrechtliche Stellung, die sich aus der Zuordnung des zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Erklärung zugewiesenen Arbeitsplatzes zur Modellstelle nach § 28 und in der Folge unter Anwendung des § 79 Abs. 1 bis 4 ergibt, als würde fiktiv das Dienstverhältnis mit dem Tag der Wirksamkeit der Erklärung neu begründet werden. Die Zuordnung begründet jedoch kein neues Dienstverhältnis.
(4) Zeiten der befristeten Dienstverhältnisse gemäß § 8 Abs. 4 Bgld. LVBG 2013 gelten als Zeiten von befristeten Dienstverhältnissen gemäß § 8 Abs. 3. Befristete Sonderverträge oder sonderentgeltliche Regelungen im Sinne des § 83 Bgld. LVBG 2013 gelten als solche auf die Dauer der Befristung gemäß § 7 weiter. Wird nach Ende der Befristung der oder dem Bediensteten ein Arbeitsplatz gemäß § 28 zugewiesen, ist bei der Einstufung gemäß § 79 Abs. 1 bis 4 vorzugehen.
(5) Bei der Berechnung
- 1. der Fristen gemäß § 9 Abs. 2 und 3 für die Absolvierung der Grundausbildung sind die Zeiten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 Bgld. LVBG 2013,
- 2. der Dauer des Dienstverhältnisses für Rechte gemäß § 10 sind die entsprechenden Zeiten als Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter,
- 3. der Befristung der Betrauung mit Arbeitsplätzen gemäß § 28 Abs. 4 ist der abgelaufene Zeitraum einer befristeten Funktionsausübung gemäß § 34 Bgld. LVBG 2013,
- 4. der Höchstdauer der Dienstzuteilung gemäß § 35 Abs. 2 sind die Zeiten der Dienstzuteilung als Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter,
- 5. der Gesamtdauer der Entsendung zu anderen Rechtsträgern gemäß § 36 Abs. 3 sind die Zeiten der Entsendung als Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter,
- 6. der Gesamtdauer der Pflegeteilzeit gemäß § 52 sind die Zeiten der Pflegeteilzeit als Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter,
- 7. der Höchstdauer der Pflegefreistellung im Kalenderjahr gemäß § 69 Abs. 3 und 4 sind die Zeiten der bisher gewährten Pflegefreistellung,
- 8. der Zeiten der Dienstfreistellung im Rahmen eines Sabbaticals gemäß § 72 ist die Zeit einer derartigen Dienstfreistellung als Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter,
- 9. der Gesamthöchstdauer von Karenzurlauben gemäß § 74 Abs. 3 sind die Zeiten einschlägiger Karenzurlaube als Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter,
- 1 0. der Gesamthöchstdauer des Karenzurlaubes zur Pflege eines Kindes mit Behinderung oder pflegebedürftiger Angehöriger gemäß § 76 Abs. 2 sind Zeiten derartiger Karenzurlaube als Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter,
- 11. der Dauer des Anspruches auf Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinderungen gemäß § 88 sind einschlägige Dienstverhinderungen als Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter,
- 12. der einjährigen Dauer der Dienstverhinderung gemäß § 106 Abs. 3 sind die entsprechenden Dienstverhinderungen als Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter und
- 13. des Ausbildungskostenrückersatzes gemäß § 111 sind die Ausbildungskosten als Vertragsbedienstete oder Vertragsbediensteter
- mitzuberücksichtigen.
(6) Die Bestimmungen des 6. Abschnittes betreffend den Erholungsurlaub gelten ab dem der Wirksamkeit der Erklärung gemäß Abs. 2 folgenden 1. Jänner. Auf nicht verbrauchte Erholungsurlaube gemäß § 53 Bgld. LVBG 2013 aus vorangegangen Kalenderjahren findet § 64 Anwendung. Erholungsurlaube des Kalenderjahres, in dem die Erklärung wirksam geworden ist, gelten gemäß § 61 als verbraucht.
(7) Nach § 46 Abs. 1 Bgld. LVBG 2013 in Verbindung mit § 31 Bgld. LBBG 2001 erhaltene Jubiläumszuwendungen gelten als entsprechende Treueprämien gemäß § 103.
(8) Für Vertragsbedienstete gemäß Abs. 1 ist die Höhe einer fiktiven Abfertigung im Sinne des § 82 Bgld. LVBG 2013 zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Optionserklärung festzustellen. Diese ist mit Dienstgebererklärung der oder dem Bediensteten mitzuteilen. Endet das Dienstverhältnis, entsteht unter den Voraussetzungen des § 82 Bgld. LVBG 2013, Anspruch auf den gemäß dem ersten Satz festgestellten Betrag, erhöht um denselben Prozentsatz, wie sich der Referenzbetrag gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001 seit der Wirksamkeit der Erklärung erhöht hat.
23.12.2019
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