§ 137
Verbotene Disziplinarmaßnahmen
(1) Körperliche Züchtigung oder wörtliche Beleidigungen sind verboten.
(2) Geldstrafen dürfen über Jugendliche als Disziplinarmaßnahmen nicht verhängt werden.
(3) Dienstgebern, die wegen Übertretung von Vorschriften betreffend den Schutz der Jugendlichen bestraft werden, ist auf Antrag der Land- und Forstwirtschaftsinspektion, entsprechend dem Gewicht der Übertretung, die Beschäftigung von Jugendlichen auf bestimmte Zeit oder Dauer zu untersagen.
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