Vollversammlung (Landesjägertag)
§ 137.
(1) Die Vollversammlung besteht aus den Delegierten (§ 143). An der Vollversammlung nehmen mit beratender Stimme die Mitglieder des Vorstandes und des Ausschusses, die Referenten (§ 138 Abs. 3 lit. j) der Vorsitzende des Finanzkontrollausschusses und die Vorsitzenden des Ehrenrates teil.
(2) Die Vollversammlung hat aus der Mitte der Verbandsmitglieder auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen
- a) den Vorsitzenden (Landesjägermeister) und seinen Stellvertreter,
- b) zwei weitere Vorstandsmitglieder,
- c) je acht Ausschußmitglieder und Ersatzmitglieder, wobei auf die Fachgebiete der Jagd und auf die jagdliche Eigenart der Jagdgebiete des Landes Bedacht zu nehmen ist,
- d) je drei Mitglieder und Ersatzmitglieder des Finanzkontrollausschusses,
- e) die Mitglieder des Ehrenrates und deren Ersatzmänner,
- f) den Anklagevertreter (Verbandsanwalt) und zwei Ersatzmänner.
(3) Der Vollversammlung obliegt ferner
- a) die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluß, über den Verbandsbeitrag und außerordentliche Umlagen sowie über Verfügungen, die das Verbandsvermögen betreffen, soweit sie nicht bereits im genehmigten Jahresvoranschlag vorgesehen sind;
- b) die Beschlußfassung über die Satzungen, die Geschäftsordnung und die Dienstordnung der Bediensteten des Landesjagdverbandes;
- c) die Beschlußfassung über Anträge, die von Verbandsmitgliedern gemäß der Geschäftsordnung rechtzeitig eingebracht werden;
- d) die Überwachung der Geschäftsführung der Verbandsorgane;
- e) die Beschlußfassung über die Entlastung der Verbandsorgane auf
Grund des Tätigkeitsberichtes;
- f) die Genehmigung des jährlichen „Jagdlichen Berichtes'';
- g) die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft an Personen, die sich in
hervorragender Weise um die Jagd im Burgenland verdient gemacht haben;
- h) die Beschlußfassung über die Verleihung der Funktion eines Ehrenlandesjägermeisters oder Ehrenbezirksjägermeisters auf Grund eines Antrages des Verbandsausschusses.
(4) Die Vollversammlung ist vom Verbandsvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher zu erfolgen.
(5) Die Vollversammlung ist alljährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie muß außerdem dann einberufen werden, wenn dies von der Landesregierung verlangt oder von mindestens einem Drittel der Delegierten oder zumindest von drei Bezirksjägermeistern schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt wird.
(6) Über jede Vollversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Vorsitzenden zu unterfertigen. Die Niederschrift ist von der nächsten Vollversammlung zu genehmigen.
(7) Zu einem Beschluß der Vollversammlung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Delegierten und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
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