§ 137 Bgld. JagdG 2017

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2017

§ 137

Wahlvorschläge

(1) Wahlvorschläge sind spätestens vier Wochen vor der Wahl zu den Amtsstunden bei der Bezirksverwaltungsbehörde (im Jagdbezirk Eisenstadt bei der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung) schriftlich einzubringen. Fällt das Ende dieser Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, so ist der Arbeitstag danach als letzter Tag der Frist anzusehen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf dem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Die Wahlvorschläge müssen die Unterschriften der im Jagdbezirk Wahlberechtigten im Ausmaß von mindestens der doppelten Anzahl der im Jagdbezirk zu wählenden Delegierten aufweisen. Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Bewerberinnen und Bewerber als die doppelte Anzahl der zu wählenden Delegierten enthalten. Enthält ein Wahlvorschlag mehr Bewerberinnen und Bewerber, so gelten jene, die die doppelte Zahl der zu wählenden Delegierten übersteigen, als nicht angeführt. Von jeder Bewerberin und jedem Bewerber sind im Wahlvorschlag Familien- und Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift anzugeben. Überdies muss der Wahlvorschlag die Zustimmung der Bewerberinnen und Bewerber und die Erklärung, sich nicht auf einem Wahlvorschlag in einem anderen Jagdbezirk als Delegierte oder Delegierter zu bewerben, enthalten. Jeder Wahlvorschlag ist nach dem Familiennamen der oder des an erster Stelle aufscheinenden Bewerberin oder Bewerbers zu benennen. Diese Person gilt als zustellbevollmächtigte Person.

(2) Die Wahlkommission hat jeden Wahlvorschlag sofort nach seinem Einlangen hinsichtlich der Wählbarkeit der Bewerberinnen und Bewerber und des Wahlrechts der unterzeichnenden Personen zu überprüfen und die Zustellbevollmächtigten zur Beseitigung etwaiger Mängel binnen dreier Tage aufzufordern. Wahlwerberinnen und Wahlwerber, die auf mehreren Wahlvorschlägen enthalten sind, oder Wahlberechtigte, die mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet haben, sind von der Wahlkommission zur Erklärung aufzufordern, für welchen Wahlvorschlag sie sich entscheiden. Unterbleibt eine solche Erklärung, wird der Name in allen Wahlvorschlägen gestrichen.

(3) Die Wahlkommission hat über die Zulassung der Wahlvorschläge binnen fünf Arbeitstagen nach Ablauf der im Abs. 1 oder 2 festgesetzten Frist zu entscheiden. Die zugelassenen Wahlvorschläge sind an der Amtstafel der Bezirksverwaltungsbehörde (im Jagdbezirk Eisenstadt an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung) spätestens ab dem siebenten Tag vor dem Wahltag kundzumachen. Wahlvorschläge können bis zur Zulassung zurückgezogen werden.

(4) Beschlüsse der Wahlkommission über die Nichtzulassung eines Wahlvorschlages können nur im Wege der Anfechtung der gesamten Wahl angefochten werden.

17.05.2017

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)