§ 137 K-DRG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 137
Zuständigkeit

Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens ist die Disziplinarkommission zuständig, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beschuldigten aus dem Dienststand zuständig war.

02.12.2019

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