§ 127 LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 26.10.1977

§ 127

Pflichten des Lehrherrn

(1) Der Lehrherr oder sein Stellvertreter ist verpflichtet:

  1. a) den Lehrling in seinem Fach gründlich auszubilden und mit allen Arbeiten, die für den Beruf notwendig sind, vertraut zu machen und zu berufsfremden Arbeiten nicht zu verwenden,
  2. b) den Lehrling zur Arbeitsamkeit, zu guten Sitten und zur Erfüllung der religiösen Pflichten anzuleiten,
  3. c) dem Lehrling ohne Schmälerung der Lehrlingsentschädigung die zum Besuch der Berufsschule und der vorgeschriebenen Fachkurse notwendige Zeit einzuräumen, ihn zum Besuch des Unterrichtes anzuhalten und die Überwachung des Schul- oder Kursbesuches durch An- und Abmeldung bei der Schul- oder Kursleitung zu ermöglichen.
  4. d) den Lehrling auf die Gefahren der Arbeit, inbesondere auf die Unfallverhütungsvorschriften aufmerksam zu machen und die notwendigen Betriebsmittel in unfallsicherem Zustand zur Verfügung zu stellen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)