§ 127
Pflichten des Lehrherrn
(1) Der Lehrherr oder sein Stellvertreter ist verpflichtet:
- a) den Lehrling in seinem Fach gründlich auszubilden und mit allen Arbeiten, die für den Beruf notwendig sind, vertraut zu machen und zu berufsfremden Arbeiten nicht zu verwenden,
- b) den Lehrling zur Arbeitsamkeit, zu guten Sitten und zur Erfüllung der religiösen Pflichten anzuleiten,
- c) dem Lehrling ohne Schmälerung der Lehrlingsentschädigung die zum Besuch der Berufsschule und der vorgeschriebenen Fachkurse notwendige Zeit einzuräumen, ihn zum Besuch des Unterrichtes anzuhalten und die Überwachung des Schul- oder Kursbesuches durch An- und Abmeldung bei der Schul- oder Kursleitung zu ermöglichen.
- d) den Lehrling auf die Gefahren der Arbeit, inbesondere auf die Unfallverhütungsvorschriften aufmerksam zu machen und die notwendigen Betriebsmittel in unfallsicherem Zustand zur Verfügung zu stellen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)