§ 127
Übergangsbestimmungen für Gemeindebedienstete und Altansprüche
(1) Jene Gemeindebediensteten, die eine Erklärung nach § 126 abgegeben haben, sind ihrer Verwendung entsprechend der zutreffenden Modellstelle zuzuordnen.
(2) Für jene Gemeindebediensteten, die eine Erklärung nach § 126 abgegeben haben, bleiben Urlaubsansprüche, die auf der Grundlage des Kärntner Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 56/1992, oder des Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 95/1992, erworben wurden, aufrecht.
(3) Für Gemeindevertragsbedienstete, die eine Erklärung nach § 126 abgegeben haben, und deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2006 begonnen hat, bleiben die Bestimmungen des Abschnittes IVa des Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetzes – K-GVBG, LGBl. Nr. 95/1992, mit der Maßgabe aufrecht, dass sich die Bestimmungen des Abschnittes IVa auf den Zeitraum vor Wirksamkeitsbeginn der Erklärung nach § 126 beziehen. Das Ausmaß der Abfertigung für diese Altabfertigungsanwartschaft ergibt sich aus der Anzahl der zum Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginns der Erklärung nach § 126 fiktiv erworbenen Monatsentgelte. Der Berechnung der Abfertigung ist der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsbezug zu Grunde zulegen.
04.12.2019
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