Niederschrift
§ 127.
(1) Über jede Verhandlung der Schiedskommission ist eine Niederschrift zu verfassen, in der anzuführen sind: der Tag der Verhandlung, die Namen der Mitglieder der Schiedskommission und der erschienenen Parteien, die vorgebrachten Anträge, das Ergebnis der Vergleichsversuche, der örtlichen Erhebungen sowie der sonstigen Beweisaufnahmen, die Beträge, für die die einzelnen Mitglieder der Schiedskommission gestimmt haben und die bei der Verhandlung gefällten Entscheidungen.
(2) Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern der Schiedskommission zu unterschreiben.
(3) Der Obmann hat die Niederschrift beim Gemeindeamt zur Aufbewahrung zu hinterlegen und der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
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