§ 127 Bgld. Jagdgesetz 2004

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2005

Vollversammlung (Landesjagdtag)

§ 127.

(1) Die Vollversammlung (der Landesjagdtag) besteht aus den Delegierten (§ 133). An der Vollversammlung nehmen mit beratender Stimme die Mitglieder des Vorstandes und des Ausschusses, die Referentinnen und Referenten (§ 128 Abs. 3 Z 10), der Vorsitz des Finanzkontrollausschusses und der Vorsitz des Ehrenrates teil.

(2) Die Vollversammlung hat aus der Mitte der Verbandsmitglieder auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen

  1. 1. den Vorsitz (Landesjägermeisterin oder Landesjägermeister) und die Stellvertretung,
  2. 2. zwei weitere Vorstandsmitglieder sowie für jedes Vorstandsmitglied ein Ersatzmitglied,
  3. 3. je acht Ausschussmitglieder und Ersatzmitglieder, wobei auf die Fachgebiete der Jagd und auf die jagdliche Eigenart der Jagdgebiete des Landes Bedacht zu nehmen ist,
  4. 4. je drei Mitglieder und Ersatzmitglieder des Finanzkontrollausschusses,
  5. 5. die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Ehrenrates,
  6. 6. die Anklagevertretung (Verbandsanwältin oder Verbandsanwalt) und zwei Ersatzmitglieder.

(3) Der Vollversammlung obliegt ferner

  1. 1. die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluss, über den Verbandsbeitrag und außerordentliche Umlagen sowie über Verfügungen, die das Verbandsvermögen betreffen, soweit sie nicht bereits im genehmigten Jahresvoranschlag vorgesehen sind;
  2. 2. die Beschlussfassung über die Satzungen, die Geschäftsordnung und die Dienstordnung der Bediensteten des Landesjagdverbandes;
  3. 3. die Beschlussfassung über Anträge, die von Verbandsmitgliedern gemäß der Geschäftsordnung rechtzeitig eingebracht werden;
  4. 4. die Überwachung der Geschäftsführung der Verbandsorgane;
  5. 5. die Beschlussfassung über die Entlastung der Verbandsorgane auf Grund des Tätigkeitsberichtes;
  6. 6. die Genehmigung des jährlichen , „Jagdlichen Berichtes“;
  7. 7. die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft an Personen, die sich in hervorragender Weise um die Jagd im Burgenland verdient gemacht haben;
  8. 8. die Beschlussfassung über die Verleihung der Funktion einer Ehrenlandesjägermeisterin oder eines Ehrenlandesjägermeisters oder einer Ehrenbezirksjägermeisterin oder eines Ehrenbezirksjägermeisters auf Grund eines Antrages des Verbandsausschusses.

(4) Die Vollversammlung ist vom Verbandsvorsitz oder im Falle der Verhinderung von der Stellvertretung einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher zu erfolgen.

(5) Die Vollversammlung ist alljährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie muss außerdem dann einberufen werden, wenn dies von der Landesregierung verlangt oder von mindestens einem Drittel der Delegierten oder zumindest von drei Bezirksjägermeisterinnen oder Bezirksjägermeistern schriftlich unter Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt wird.

(6) Über jede Vollversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Vorsitz zu unterfertigen. Die Niederschrift ist von der nächsten Vollversammlung zu genehmigen.

(7) Zu einem Beschluss der Vollversammlung sind die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Delegierten und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

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