§ 127 Bgld. Vergabegesetz 2001 - LVergG

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.2001

§ 127

Einleitung des Nachprüfungsverfahrens

(1) Sofern nicht die Zuschlagsentscheidung bekämpft wird, ist ein Nachprüfungsverfahren vor erfolgter Zuschlagserteilung nur zulässig, wenn der betreffende Unternehmer den Auftraggeber von der behaupteten Rechtswidrigkeit und der beabsichtigten Antragstellung nachweislich unterrichtet hat und der Auftraggeber nicht innerhalb von zwei Wochen die behauptete Rechtswidrigkeit beseitigt hat. Der Nachprüfungsantrag ist binnen weiterer zwei Wochen nach Ende dieser Frist bei der Nachprüfungsbehörde einzubringen. Ein Nachprüfungsantrag, der sich gegen die Zuschlagsentscheidung richtet, ist nur zulässig, wenn der Antragsteller eine Mitteilung gemäß § 96 Abs. 3 beantragt hat und ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen, im Falle der Durchführung eines beschleunigten Verfahrens wegen Dringlichkeit gemäß § 38 innerhalb einer Frist von einer Woche, nach Zustellung der Mitteilung einzubringen.

(2) Die Zuschlagserteilung in der Zeit zwischen der Zuschlagsentscheidung und dem Ende der Frist für die Einbringung eines dagegen gerichteten Nachprüfungsantrages (Abs. 1 letzter Satz) ist bei sonstiger Nichtigkeit unzulässig.

(3) Ein Antrag auf Durchführung des Nachprüfungsverfahrens nach Zuschlagserteilung oder Widerrufes der Ausschreibung ist binnen sechs Wochen ab Kenntnis des Zuschlages oder des Widerrufes der Ausschreibung bei der Nachprüfungsbehörde einzubringen. Nach Ablauf von sechs Monaten ab erfolgtem Zuschlag ist ein Antrag keinesfalls mehr zulässig.

(4) Der Antrag hat zu enthalten:

  1. 1. die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen Entscheidung,
  2. 2. die genaue Bezeichnung des Auftraggebers,
  3. 3. eine genaue Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss,
  4. 4. Angaben über den drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller,
  5. 5. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  6. 6. ein bestimmtes Begehren und
  7. 7. in den Fällen des Abs. 1 erster Satz den Nachweis, dass der Auftraggeber von der behaupteten Rechtswidrigkeit und der beabsichtigten Antragstellung unterrichtet wurde sowie den Hinweis, dass der Auftraggeber die Rechtswidrigkeit nicht fristgerecht behoben hat.

(5) Der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens kommt keine aufschiebende Wirkung für das betreffende Vergabeverfahren zu.

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