§ 127 Bgld. LBedG 2020

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

zu Abs. 7: LGBl. Nr. 53/2021

§ 127

Besondere Vergütung für zeitliche Mehrdienstleistungen

(1) Überschreitet die Vertragslehrerin oder der Vertragslehrer durch dauernde Unterrichtserteilung das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung gemäß § 122, so gebührt ihr oder ihm hierfür an Stelle einer Vergütung gemäß §§ 92 bis 95 eine besondere Vergütung gemäß Abs. 2. Im Vertretungsfall ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, sobald feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird.

(2) Die Vergütung beträgt für jede Unterrichtsstunde einer 20-stündigen Lehrverpflichtung, mit der das Ausmaß der wöchentlichen Lehrverpflichtung in der betreffenden Kalenderwoche (Montag bis Sonntag) überschritten wird, 1,3% des Monatsgehalts der Vertragslehrerin oder des Vertragslehrers.

(3) Fällt die betreffende Kalenderwoche in zwei Kalendermonate und stehen für diese Monate der Monatsbezug in unterschiedlicher Höhe zu, sind die unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen in dem Ausmaß anteilig heranzuziehen, der den Anteilen der auf die beiden Monate entfallenden Teile der Kalenderwoche entspricht.

(4) Die Vergütung gemäß Abs. 2 ist für die Tage einzustellen, an denen die Unterrichtserteilung an anderen Tagen als

  1. 1. den im § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes 1985 als schulfrei genannten Tagen oder
  2. 2. an einem nach der Diensteinteilung für die Vertragslehrerin oder den Vertragslehrer regelmäßig unterrichtsfreien Wochentag oder
  3. 3. an Tagen, an denen die Vertragslehrerin oder der Vertragslehrer an einer eintägigen Schulveranstaltung oder an einer eintägigen schulbezogenen Veranstaltung teilnimmt oder
  4. 4. an bis zu drei Tagen in jedem Schuljahr, an denen die Vertragslehrerin oder der Vertragslehrer Veranstaltungen der institutionellen Fort- oder Weiterbildung besucht oder
  5. 5. an Tagen, an denen die Vertragslehrerin oder der Vertragslehrer wegen eines Dienstauftrages zur Erfüllung einer Tätigkeit, die
  1. a) im gesamtschulischen Interesse liegt,
  2. b) weder zu den lehramtlichen Pflichten zählt noch der einer fünf Tage pro Schuljahr überschreitenden Fort- oder Weiterbildung oder einer sonstigen Ausbildung dient und
  3. c) nicht zu einem anderen Zeitpunkt möglich ist,

(5) Die Vergütung gemäß Abs. 2 ist abweichend von Abs. 4 Z 1 am Allerseelentag, am Festtag des Landespatrons und am Dienstag nach Pfingsten sowie in Ferialzeiten einzustellen, die mindestens eine Woche dauern.

(6) In Fällen der Abs. 4 und 5 ist pro Tag ein Fünftel der Vergütung gemäß Abs. 2 einzustellen. Unterbleibt der Unterricht während einer gesamten Woche, ist die Vergütung gemäß Abs. 2 (mit Ausnahme des Abs. 4 Z 4) zur Gänze einzustellen.

(7) Einer Vertragslehrerin oder einem Vertragslehrer, die oder der außerhalb ihrer oder seiner laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zur Vertretung einer vorübergehend an der Erfüllung ihrer lehramtlichen Pflichten gehinderten Vertragslehrerin oder eines solchen Vertragslehrers herangezogen wird, gebührt für jede Vertretungsstunde eine Vergütung. Diese Vergütung beträgt 39,30 Euro (Wert 2021). Dieser Betrag erhöht sich im selben Prozentsatz wie sich der Referenzbetrag gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001 erhöht.

(8) Auf eine Vertragslehrerin oder einen Vertragslehrer, deren oder dessen Lehrverpflichtung nach § 122 in Verbindung mit §§ 48 bis 53 herabgesetzt worden ist oder der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG in Anspruch nimmt, sind die Abs. 1 bis 7 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

  1. 1. Die herabgesetzte Lehrverpflichtung der Vertragslehrerin oder des Vertragslehrers gilt als wöchentliche Lehrverpflichtung im Sinne des Abs. 1.
  2. 2. Für Zeiten, mit denen die Vertragslehrerin oder der Vertragslehrer lediglich das Ausmaß der herabgesetzten - und nicht einer vollen - Lehrverpflichtung überschreitet, tritt an Stelle der im Abs. 2 angeführten Vergütung eine Vergütung von 1,2% des Monatsgehalts der Vertragslehrerin oder des Vertragslehrers.

(9) Teilbeschäftigte Vertragslehrerinnen und Vertragslehrer können, wenn der Unterricht sonst nicht sichergestellt ist, in einem ihre vertraglich bestimmte Lehrverpflichtung überschreitenden Ausmaß zur Vertretung einer oder eines vorübergehend an der Erfüllung ihrer oder seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrerin oder Lehrers herangezogen werden.

19.07.2021

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