§ 117 K-GMG

Alte FassungIn Kraft seit 13.12.2011

§ 117
Kontrollausschuss

(1) Zur Überwachung der Finanzgebarung der Anstalt ist ein Kontrollausschuss einzurichten. Die Landesregierung hat zwei Mitglieder des Kontrollausschusses über Vorschlag des Kärntner Gemeindebundes und zwei Mitglieder über Vorschlag der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten auf die Dauer des Gemeindewahlabschnittes zu bestellen. Die Bestimmungen der § 115 Abs. 3, 4, 7 bis 11 und § 116 Abs. 1, 2, 4 und 5 gelten sinngemäß.

(2) Die Mitglieder des Kontrollausschusses dürfen nicht zugleich

  1. a) Mitglieder des Kuratoriums oder
  2. b) Geschäftsführerin bzw. Mitarbeiterin der Anstalt

(3) Der Kontrollausschuss hat aus seiner Mitte eine Obfrau und deren Stellvertreterin zu wählen.

(4) Die Mitglieder des Kuratoriums und die Geschäftsführerin(-nen) sind berechtigt, an den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen.

(5) Der Kontrollausschuss darf sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege sowie die Gebarung der Anstalt einsehen und prüfen. Er darf damit auch besondere Sachverständige beauftragen.

(6) Der Kontrollausschuss darf vom Kuratorium bei Verdacht von Unregelmäßigkeiten jederzeit einen Bericht über Angelegenheiten der Anstalt verlangen. Bei begründetem Verdacht von Unregelmäßigkeiten oder Missständen in der Verwaltung der Anstalt hat der Kontrollausschuss der Landesregierung zu berichten.

04.12.2019

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