§ 117
Durchführung von Wettbewerben
Die Bestimmungen des 2. Hauptstückes des 4. Teiles gelten - unbeschadet der Bestimmungen des § 8 - für die Durchführung von Wettbewerben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Alte FassungIn Kraft seit 21.8.2001
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