§ 117 K-BV

Alte FassungIn Kraft seit 02.12.1985

§ 117

Umkleideräume

(1) Erfordert es der Verwendungszweck des Veranstaltungsraumes, sind, getrennt nach Geschlechtern, Umkleideräume in entsprechender Anzahl vorzusehen. Sie sind mit einer Waschgelegenheit auszustatten.

(2) Der Fluchtweg aus den Umkleideräumen darf nicht durch Veranstaltungsräume führen.

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