§ 117
Disziplinaroberkommission
(1) Die Disziplinaroberkommission ist beim Amt der Landesregierung einzurichten und besteht aus dem Landesamtsdirektor oder bei dessen Verhinderung dem Landesamtsdirektor-Stellvertreter oder, falls auch dieser verhindert ist, einem von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellenden rechtskundigen Landesbeamten als Vorsitzenden und zwei von der Dienstbehörde auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellenden Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(2) Die Mitglieder der Disziplinaroberkommission müssen rechtskundig sein.
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