§ 117 EisbAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

§ 117

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(2) Die §§ 101 bis 103 samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. Sie sind auf Ruhegenüsse und auf nach im Dienststand verstorbene Beamten gebührende Versorgungsgenüsse, die im Zeitraum vom 1. Jänner 2003 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 erstmalig gebühren, über den Zeitpunkt des Außerkrafttretens hinaus weiter anzuwenden.

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