§ 109 K-StBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

§ 109
Zuständigkeit

Zuständig sind

  1. 1. die Dienstbehörde zur Setzung von Maßnahmen nach § 124 Abs. 1 und 2 und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen,
  2. 2. die Disziplinarkommission zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen.

03.12.2019

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