Strafbestimmungen
§ 109.
Wer als Auftraggeber, dessen Organe nicht gemäß Art. 20 B-VG weisungsgebunden sind,
- 1. seine Auskunftspflicht gemäß § 102 verletzt oder
- 2. seiner Mitteilungspflicht gemäß § 108 nicht entspricht,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.
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