§ 109 Bgld. Vergabegesetz 2001 - LVergG

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.2001

§ 109

Wahl des Wettbewerbsverfahrens

(1) Sofern Abs. 2 nicht anderes vorsieht, hat grundsätzlich ein offener Wettbewerb stattzufinden.

(2) Die Durchführung eines nicht offenen Wettbewerbes ist zulässig, wenn

  1. 1. der Auslober den Kreis der Teilnehmer beschränken will und die Beurteilung der Leistungsqualität über die Eignung hinausgehende Anforderungen an den Teilnehmer stellt, oder
  2. 2. der mit der Durchführung eines offenen Wettbewerbes verbundene Aufwand im Hinblick auf den Wert der Leistung wirtschaftlich nicht vertretbar wäre und dem Auftraggeber genügend geeignete Unternehmer bekannt sind.

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