§ 109
Strafbestimmungen
(1) Eine Übertretung begeht, wer
- 1. einen Wahlvorschlag unterzeichnet, ohne hiezu im Sinne dieses Gesetzes befugt zu sein,
- 2. den Verboten des § 48 über die Wahlwerbung, die Ansammlung von Menschen und das Tragen von Waffen zuwiderhandelt,
- 3. die Anordnungen des Leiters der Wahlbehörde zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung nicht befolgt (§ 51),
- 4. Wörter, Bemerkungen oder Zeichen auf Wahlkuverts anbringt (§ 56 Abs. 2),
- 5. unbefugt amtliche Stimmzettel (§§ 57, 73 Abs. 3 und 96) oder dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt, vertreibt oder verteilt.
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen.
(3) Bei Übertretungen nach Abs. 1 Z 5 können die betreffenden Stimmzettel für verfallen erklärt werden.
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