§ 109
Anhörung und Beteiligung
(1) Die Dienstgeber sind verpflichtet, die Dienstnehmer in allen Fragen betreffend die Sicherheit und die Gesundheit am Arbeitsplatz anzuhören.
(2) Wenn weder Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt sind noch ein Betriebsrat errichtet ist, sind alle Dienstnehmer in allen im § 107 Abs. 5 und 6 angeführten Angelegenheiten anzuhören und zu beteiligen.
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